Mehrwertsteuererstattungen

Diese Seite befasst sich nur mit Rückerstattungen für grenzüberschreitende Transaktionen-wenn die Mehrwertsteuer von Personen oder Unternehmen erhoben wird, die nicht in dem betreffenden EU – Land ansässig sind.

Es befasst sich nicht mit der „Standard“ – Situation von Mehrwertsteuerrückerstattungen, bei denen sowohl der Verkäufer als auch der Kunde im selben Land ansässig sind.,

Für Rückerstattungen müssen wir zwischen drei verschiedenen Situationen unterscheiden:

  • Grenzüberschreitende Mehrwertsteuererstattungen an EU-Unternehmen
  • Mehrwertsteuererstattungen an Nicht-EU-Unternehmen
  • Mehrwertsteuererstattungen an ausländische Touristen

Grenzüberschreitende Mehrwertsteuererstattungen für EU-Unternehmen

Die meisten Unternehmen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem EU-Land Mehrwertsteuer erheben, in dem sie normalerweise keine Waren/Dienstleistungen erbringen (und daher nicht zur Registrierung der Mehrwertsteuer verpflichtet sind), sind dennoch berechtigt, diese Mehrwertsteuer abzuziehen (Artikel 170-171a Mehrwertsteuerrichtlinie).,
Dieser „Abzug“ erfolgt durch eine Rückerstattung aus dem EU-Land, in dem sie die Mehrwertsteuer entrichtet haben.

So erhalten Sie eine Mehrwertsteuererstattung
Um mögliche Sprachprobleme zu vermeiden, senden Antragsteller einen elektronischen Erstattungsanspruch an ihre eigenen nationalen Steuerbehörden-die ihn dann an das EU-Land weiterleiten, in dem der Antragsteller die Mehrwertsteuer erhoben hat (sobald er die Identität und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers sowie die Gültigkeit seines Anspruchs bestätigt hat).

Wenn die Steuerbehörden in dem EU-Land, in dem ihnen die Mehrwertsteuer entstanden ist, die Rückerstattung verspätet vornehmen, erhalten die Antragsteller Zinsen.,

Verfahren zu folgen
Zusammenfassung des MwSt-Rückerstattungsverfahrens (einschließlich der Zuständigkeiten der nationalen Steuerbehörden in jeder Phase).

Vollständige Regeln-Richtlinie 2008/9 / EG.

Durchführungsverordnung 79/2012-zusätzliche Informationen, die das Rückzahlungsland möglicherweise über die Geschäftstätigkeit des Antragstellers und die Art der erworbenen Waren/Dienstleistungen benötigt.

Wer kann eine Mehrwertsteuerrückerstattung erhalten?,
Um eine Rückerstattung nach diesem Verfahren zu erhalten, muss ein Unternehmen während des Erstattungszeitraums nicht:

  • im Erstattungsland der EU ansässig gewesen sein oder
  • dort Waren oder Dienstleistungen erbracht haben-außer:
    • freigestellter Transport & Nebendienstleistungen (Artikel 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 (160 MwSt-Richtlinie) oder
    • Lieferungen an Kunden, die für die Zahlung der entsprechenden Mehrwertsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Mechanismus verantwortlich sind (Artikel 194-197 oder 199 MwSt-Richtlinie).,

Das Herkunfts-EU-Land des Antragstellers leitet die Forderung nicht an das erstattende EU-Land weiter, wenn der Antragsteller:

  • kein Steuerpflichtiger für Mehrwertsteuerzwecke ist
  • nur befreite Lieferungen ohne Vorsteuerabzugsrecht vornimmt
  • wird von der Sonderregelung für kleine Unternehmen abgedeckt
  • wird von der Pauschalregelung für Landwirte abgedeckt.

EU länderspezifische Informationen

  • Länderspezifische Mehrwertsteuerleitfäden (Vademecums) – Beschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug (z., restaurantkosten, Unterhaltungsaktivitäten, Autos, Kraftstoff)
  • MwSt.-Rückerstattungen-Länderführer (Vademecums) – Änderungen der MwSt.-Rückerstattungsregeln in jedem EU-Land.
  • EU-Länder, die die in der Verordnung Nr. 79/2012 der Kommission enthaltenen Unternehmensaktivitätscodes verwenden

Diese Dokumente wurden von den nationalen Steuerbehörden der EU-Länder im Ständigen Ausschuss für Verwaltungszusammenarbeit gebilligt und sind nur in englischer Sprache verfügbar.
Sie sind nur als Leitfaden gedacht – für vollständige, aktuelle Details der Regeln, wenden Sie sich an die zuständigen nationalen Steuerbehörden.,

Andere Führer

  • MwSt.-Rückerstattungen-Informationspflichten im EU-Land der Rückerstattung.
  • MwSt-Rückerstattungen-häufige Probleme & Lösungen.
  • MwSt Rückerstattungen – online Tutorial.
  • Mehrwertsteuerrückerstattungen-Kontaktstellen der zuständigen nationalen Behörden

Mehrwertsteuerrückerstattungen für Nicht-EU-Unternehmen

Unternehmen, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem EU-Land, in dem sie normalerweise keine Waren/Dienstleistungen erbringen (und daher nicht zur Registrierung der Mehrwertsteuer verpflichtet sind), Mehrwertsteuer erheben, haben Anspruch auf Abzug dieser Mehrwertsteuer.,
Dieser „Abzug“ erfolgt durch eine Rückerstattung aus dem EU-Land, in dem sie die Mehrwertsteuer entrichtet haben.

So erhalten Sie eine Mehrwertsteuererstattung
Antragsteller müssen einen Antrag an die nationalen Steuerbehörden in dem EU-Land senden, in dem ihnen die Mehrwertsteuer entstanden ist – siehe Mehrwertsteuererstattungen – Länderführer.

Verfahren zu folgen
Vollständige Regeln-Richtlinie 86/560 / EWG.

Wer kann eine Mehrwertsteuerrückerstattung erhalten?,
Um eine Erstattung nach diesem Verfahren zu erhalten (siehe Artikel 1 Richtlinie 86/560/EWG), darf ein Unternehmen während des Erstattungszeitraums NICHT:

  • in einem EU-Land oder-gebiet ansässig gewesen sein oder
  • in dem Land geliefert haben, in dem ihnen die Mehrwertsteuer entstanden ist-außer:
  • befreiter Transport & Nebendienstleistungen (Artikel 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 (160 MwSt-Richtlinie) oder
  • Dienstleistungen für Kunden, die ausschließlich für die Zahlung der entsprechenden Mehrwertsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Mechanismus (Artikel 194, 196 oder 199 MwSt-Richtlinie).,

EU-länderspezifische Bedingungen
Jedes EU-Land kann:

  • die Erstattung der Mehrwertsteuer auf diese Weise verweigern, wenn das Land/Gebiet des Antragstellers Unternehmen mit Sitz in diesem EU-Land keine gegenseitigen Rückerstattungsrechte für die Mehrwertsteuer gewährt.
  • Beschränkungen für die Art der erstattungsfähigen Ausgaben auferlegen
  • Bestehen Sie darauf, dass der Antragsteller einen Steuervertreter ernennt.

MwSt-Rückerstattungen für Nicht-EU-Touristen

EU-Einzelhändler können eine MwSt-Rückerstattung für Waren gewähren, die beim Export an Nicht-EU-Touristen verkauft werden., Konkret geht es um:

  • Touristen, deren ständiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnsitz (wie in ihrem Reisepass oder einem anderen anerkannten Ausweis angegeben) nicht in der EU liegt.
  • EU-Bürger, die außerhalb der EU leben (die dies mit einer Aufenthaltserlaubnis oder ähnlichem nachweisen können).

Bedingungen

  • Die Touristen müssen den Nachweis des Wohnsitzes erbringen (z. B. Nicht-EU-Pass oder Aufenthaltsgenehmigung)
  • Die Waren müssen innerhalb von 3 Monaten nach dem Kauf aus der EU genommen werden. Der Tourist muss ein gestempeltes MwSt-Rückerstattungsdokument vorlegen, das dies belegt.,
  • Der Wert der gekauften Waren muss über dem von jedem EU-Land festgelegten Mindestwert liegen.
  • Einzelhändler können die Mehrwertsteuer entweder direkt erstatten oder einen Vermittler in Anspruch nehmen. Der eine oder andere von ihnen kann afee in Rechnung stellen, der vom erstatteten Mehrwertsteuerbetrag abgezogen werden kann.

Mehr zu Mehrwertsteuererstattungen für Nicht-EU-Touristen

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