– New York State Senat

1. Die Behörde ist befugt und ermächtigt, von Zeit zu Zeit Schuldverschreibungen in solchen Nennbeträgen auszugeben, die sie für erforderlich hält, um die Kosten eines Projekts oder für andere Unternehmenszwecke einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten zu tragen. Die Behörde ist befugt und ermächtigt, solche Vereinbarungen zu treffen und die Handlungen auszuführen, die nach geltendem Bundesrecht erforderlich sind, um eine Bundesgarantie für Anleihen zu sichern., Die Behörde ist von Zeit zu Zeit befugt, etwaige Schuldverschreibungen durch die Ausgabe neuer Schuldverschreibungen zurückzuerstatten, unabhängig davon, ob die zu erstattenden Schuldverschreibungen ausgereift sind oder nicht, und kann Schuldverschreibungen teilweise zur Rückerstattung ausstehender Schuldverschreibungen und teilweise zu anderen Unternehmenszwecken ausgeben., Von der Behörde begebene Schuldverschreibungen können allgemeine Verpflichtungen sein, die durch den Glauben und die Gutschrift der Behörde gesichert sind, oder können besondere Verpflichtungen sein, die ausschließlich aus bestimmten Einnahmen oder anderen Geldern zu zahlen sind, die in den Verfahren der Behörde, unter der die Schuldverschreibungen ausgegeben werden dürfen, bestimmt werden können, vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen mit den Inhabern ausstehender Schuldverschreibungen, die bestimmte Einnahmen, Erträge oder Gelder verpfänden.
2., versicherer oder Finanzinstitut jede Versicherung, Garantie oder andere Kredit-Support-Gerät, in dem Umfang jetzt oder später verfügbar, oder für die Zahlung oder Rückzahlung von Zinsen oder Kapital oder Prämie, oder eine der vorstehenden, oder einen Teil davon, auf alle Anleihen von der Behörde ausgegeben und in jede Vereinbarung oder Vertrag in Bezug auf eine solche Versicherung oder Garantie zu schließen, außer in dem Maße, dass die gleiche würde in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder beeinträchtigen die Fähigkeit der Behörde zu erfüllen und erfüllen die Bedingungen einer Vereinbarung mit den Inhabern von ausstehenden Anleihen der Behörde.,
3. Anleihen werden durch Beschluss der Behörde genehmigt und können in solchen Stückelungen sein und ein solches Datum oder Datum tragen und zu dem Zeitpunkt oder zu den Zeiten reifen, die ein solcher Beschluss vorsieht, mit der Ausnahme, dass Anleihen und Verlängerungen davon innerhalb von vierzig Jahren ab dem Datum der ursprünglichen Ausgabe solcher Anleihen reifen. Verpflichtungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren oder weniger ab dem Datum ihrer ursprünglichen Emission können als Schuldverschreibungen bezeichnet werden., Anleihen unterliegen solchen Rückzahlungsbedingungen, tragen Zinsen zu einem solchen Satz oder Zinssatz pro Jahr, die zu diesem Zeitpunkt zu zahlen sind, sind in dieser Form, tragen solche Registrierungsrechte, werden auf solche Weise ausgeführt, sind in einem solchen Zahlungsmittel an diesem Ort oder an solchen Orten zahlbar und unterliegen solchen Bedingungen und Bedingungen, die ein solcher Beschluss vorsehen kann., Die Schuldverschreibungen können zu einem von der Überwachungsbehörde festgelegten Preis oder zu Preisen zu öffentlichen oder privaten Verkäufen verkauft werden, sofern von der Überwachungsbehörde keine Schuldverschreibungen der Überwachungsbehörde, ausgenommen als Schuldverschreibungen bezeichnete Schuldverschreibungen, zu Privatverkäufen verkauft werden dürfen, es sei denn, dieser Verkauf und seine Bedingungen wurden vom Rechnungsführer schriftlich genehmigt, wenn dieser Verkauf nicht an diesen Rechnungsführer erfolgen soll, oder durch den staatlichen Direktor der Abteilung des Haushaltsplans, wenn ein solcher Verkauf an den Rechnungsführer erfolgen soll., Die Behörde kann alle Ausgaben, Prämien und Provisionen bezahlen, die sie im Zusammenhang mit der Emission und dem Verkauf von Schuldverschreibungen für notwendig oder vorteilhaft erachtet.
4.,die Möglichkeit, ein Projekt oder einen Teil davon zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern; m) Beschränkungen der Höhe der Einnahmen und sonstigen Mittel, die für Betriebs -, Verwaltungs-oder sonstige Ausgaben der Behörde aufzuwenden sind; n) die Zahlung der Erlöse aus Anleihen, Einnahmen und anderen Geldern an einen Treuhänder oder eine andere Verwahrstelle sowie für die Art und Weise der Auszahlung mit den von der Behörde festgelegten Garantien und Beschränkungen; und o) alle anderen Angelegenheiten gleichartiger oder anderer Art, die in irgendeiner Weise die Sicherheit oder den Schutz der Anleihen oder der Rechte der und Abhilfemaßnahmen von Anleihegläubigern.,
5.,der Behörde zur Sicherung ihrer Schuldverschreibungen wird die Befugnis übertragen, im Zusammenhang mit der Emission von Schuldverschreibungen solche Vereinbarungen zu treffen, die die Behörde für notwendig, zweckmäßig oder wünschenswert hält, was die Verwendung oder Veräußerung ihrer Einnahmen oder sonstigen Gelder oder Vermögenswerte betrifft, einschließlich der Verpfändung ihres Eigentums und der Übertragung, Verpfändung oder Schaffung anderer Sicherheitsinteressen an solchen Einnahmen, Geldern oder Immobilien und der Durchführung von Handlungen (einschließlich der Unterlassung von Handlungen), zu denen die Behörde in Ermangelung solcher Vereinbarungen berechtigt wäre., Die Behörde ist befugt, Änderungen solcher Vereinbarungen im Rahmen der der Behörde durch diesen Titel eingeräumten Befugnisse vorzunehmen und solche Vereinbarungen zu treffen. Die Bestimmungen solcher Vereinbarungen können Teil des Vertrages mit den Inhabern von Schuldverschreibungen der Behörde sein.
6.,vorsprung oder andere Sicherheitsinteressen an Einnahmen, Geldern, Konten, Vertragsrechten, allgemeinen immateriellen Vermögenswerten oder anderem persönlichen Eigentum, die von der Behörde gemacht oder geschaffen wurden, sind gültig, bindend und perfektioniert ab dem Zeitpunkt, an dem eine solche Verpfändung oder ein anderes Sicherheitsinteresse ohne physische Lieferung der Sicherheiten oder weitere Handlungen angebracht wird, und das Pfandrecht für eine solche Verpfändung oder ein anderes Sicherheitsinteresse ist gültig, bindend und perfektioniert gegen alle Parteien, die Ansprüche jeglicher Art in unerlaubter Handlung, Vertrag oder anderweitig gegen die Behörde haben, unabhängig davon, ob diese Parteien davon Kenntnis haben oder nicht., Kein Instrument, mit dem eine solche Verpfändung oder Sicherungszinsen erstellt werden, noch eine Finanzierungserklärung muss aufgezeichnet oder eingereicht werden.
7. Unabhängig davon, ob die Schuldverschreibungen eine solche Form und einen solchen Charakter haben oder nicht, dass sie unter den Bedingungen des einheitlichen Handelsgesetzbuches verhandelbare Instrumente sind, werden die Schuldverschreibungen hiermit zu verhandelbaren Instrumenten im Sinne und für alle Zwecke des einheitlichen Handelsgesetzbuches gemacht, die nur den Bestimmungen der Schuldverschreibungen zur Registrierung unterliegen.
8., Weder die Mitglieder der Behörde noch eine Person, die Schuldverschreibungen ausführt, haften persönlich darauf oder unterliegen einer persönlichen Haftung oder Rechenschaftspflicht aufgrund der Emission dieser Schuldverschreibungen.
9., Die Behörde hat vorbehaltlich solcher Vereinbarungen mit den Anleihegläubigern, wie sie bestehen können, die Befugnis, aus den dafür zur Verfügung stehenden Geldern Anleihen der Behörde zu kaufen, die daraufhin zu einem Preis annulliert werden, der Folgendes nicht übersteigt:
a) Sind die Anleihen dann rückzahlbar, so gilt der Rückzahlungspreis zuzüglich aufgelaufener Zinsen bis zum nächsten Zinszahlungstermin;
b) Sind die Anleihen dann nicht rückzahlbar, so gilt der Rückzahlungspreis am ersten Tag nach dem Kauf, an dem die Schuldverschreibungen der Rückzahlung unterliegen, zuzüglich aufgelaufener Zinsen bis zur nächsten Zinszahlung datum.

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